OLG Celle - Urteil vom 18.11.2025
13 UKl 3/24
Normen:
UKlaG § 1; UKlaG § 6 Abs. 1 S. 1; AVBFernwärmeV § 24 Abs. 4 S. 2;

Wirksamkeit von Klauseln zur Änderung des Arbeitspreises in Fernwärmeversorgungsverträgen; Angemessene Gewichtung von Kosten- und Marktelement; Transparenzanforderungen

OLG Celle, Urteil vom 18.11.2025 - Aktenzeichen 13 UKl 3/24

DRsp Nr. 2025/14756

Wirksamkeit von Klauseln zur Änderung des Arbeitspreises in Fernwärmeversorgungsverträgen; Angemessene Gewichtung von Kosten- und Marktelement; Transparenzanforderungen

1. Für eine Klage nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), mit der bei einem Fernwärmeliefervertrag die Unwirksamkeit der Klausel zur Änderung des Arbeitspreises gemäß § 134 BGB, § 24 Abs. 4 Satz 1 und 2 AVBFernwärmeV geltend gemacht wird, ist gemäß § 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG in der seit dem 13. Oktober 2023 geltenden Fassung erstinstanzlich das Oberlandesgericht zuständig. 2. Zu den Transparenzanforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV 3. Zur Frage, ob aus der verwendeten Arbeitspreisänderungsformel erkennbar sein muss, welche Bestandteile jeweils das Kostenelement und das Marktelement i.S.d. § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV abbilden sollen. 4. Zur Frage, ob ein Index für einen Großhandelspreis für Erdgas (Börsenpreis) geeignet ist, die Betriebskosten für Erdgasheizungen als Teil des Marktelementes abzubilden. 5. Zu Fragen der angemessenen Gewichtung von Kosten- und Marktelement. 6. Zur Frage, ob ein Index für einen Gasbörsenpreis geeignet ist, die Einkaufskosten des Fernwärmeversorgers für das verwendete Erdgas abzubilden, wenn er das Erdgas zu Preisen kauft, die an einen Index anknüpfen, die einen anderen Lieferzeitraum betreffen.