LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.02.2025
12 Sa 645/24
Normen:
BRAO § 46c Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 5346/23

Wirksamkeit von Prozesshandlungen trotz Zuwiderhandlung gegen ein Vertretungsverbot durch einen Syndikusrechtsanwalt

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2025 - Aktenzeichen 12 Sa 645/24

DRsp Nr. 2025/6785

Wirksamkeit von Prozesshandlungen trotz Zuwiderhandlung gegen ein Vertretungsverbot durch einen Syndikusrechtsanwalt

1. Wird die Berufung zum Landesarbeitsgericht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers oder eines verbundenen Konzernunternehmens durch einen Syndikusrechtsanwalt eingelegt und/oder begründet, so kann dies wirksam sein. Syndikusrechtsanwälte sind durch § 46c Absatz 1 BRAO Rechtsanwälten gleichgestellt. Das Vertretungsverbot vor dem Landesarbeitsgericht aus § 46c Absatz 2 Nummer 2 BRAO begründet bei Einlegung oder Begründung der Berufung durch einen Syndikusrechtsanwalt nicht die Unwirksamkeit dieser Prozesshandlungen. 2. Die entsprechende Tätigkeit als Pflegerin, wie sie von dem Tätigkeitsmerkmal P 7 Ziffer 1: "Pflegerin mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit" aus dem besonderen Teil der Entgeltordnung zum TVöD (VKA), dort Abschnitt XI Beschäftigte in Gesundheitsberufen, 1. Beschäftigte in der Pflege, vorausgesetzt wird, kann auch in einem medizinischen Versorgungszentrum erfolgen.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. März 2024 - 56 Ca 5346/23 - wird als unbegründet zurückgewiesen.