LAG Niedersachsen - Urteil vom 18.07.2025
14 SLa 80/25
Normen:
BGB § 611a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 17.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 248/23

Wirksamkeit zweier außerordentlicher und hilfsweise ordentlicher Kündigungen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.07.2025 - Aktenzeichen 14 SLa 80/25

DRsp Nr. 2025/13728

Wirksamkeit zweier außerordentlicher und hilfsweise ordentlicher Kündigungen

Das unbefugte, vorsätzliche Löschen betrieblicher Daten auf EDV- Anlagen des Arbeitgebers kann ebenso wie das Vernichten von Verwaltungsvorgängen grundsätzlich einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB darstellen.

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 17.12.2024 - 5 Ca 248/23 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.672,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 308,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2025 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 76 % und die Beklagte 24 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 72.925,43 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11.