Streitig sind der Zeitpunkt des Abschlusses eines Ergebnisabführungsvertrags (EAV) und dessen Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für die Be- und Verarbeitung von Daten, deren typographische Umsetzung sowie die technischen Herstellung von Druckerzeugnissen aller Art. einschließlich der damit zusammenhängenden Serviceleistungen. Ihr Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
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