OLG Braunschweig - Beschluss vom 26.11.2025
3 W 2/25
Normen:
BRAO § 55 Abs. 2 S. 2, 3;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 17.03.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 919/24

Wirkung des Rechtsmittelverzichts eines Kanzleiabwicklers auch für den ausgeschiedenen Rechtsanwalt bzw. die Erben des verstorbenen Rechtsanwalts

OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.11.2025 - Aktenzeichen 3 W 2/25

DRsp Nr. 2025/14983

Wirkung des Rechtsmittelverzichts eines Kanzleiabwicklers auch für den ausgeschiedenen Rechtsanwalt bzw. die Erben des verstorbenen Rechtsanwalts

Ein Rechtsmittelverzicht des Kanzleiabwicklers im Sinne des § 55 BRAO wirkt auch für den ausgeschiedenen Rechtsanwalt bzw. die Erben des verstorbenen Rechtsanwalts 1. Der vom Kanzleiabwickler im Sinne des § 55 BRAO erklärte umfassende Rechtsmittelverzicht bezüglich einer Streitwertfestsetzung steht auch einer Streitwertbeschwerde gemäß § 32 RVG, § 68 GKG aus eigenem Recht des ausgeschiedenen Rechtsanwalts bzw. der Erben des verstorbenen Rechtsanwalts entgegen. 2. Rechtsmittelverzicht und Wert der Beschwer sind Fragen der Zulässigkeit der individuellen Streitwertbeschwerde im Sinne des § 68 GKG, nicht ihrer grundsätzlichen Statthaftigkeit; eine insoweit unzulässige Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Juni 2025 - 3 W 12/25 -, NJW-RR 2025, S. 1088 [Rn. 15]). 3. Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht (Fortführung der ständigen Senatsrechtsprechung).

Tenor