Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei Zahlungen der Klägerin, einer Familienstiftung, an eine Destinatärin im Streitjahr 2002 um Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) handelt und diese kapitalertragsteuerpflichtig sind.
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