OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.04.2024
OVG 4 L 7/23
Normen:
GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, 2, S. 4;
Fundstellen:
FA 2024, 157
LKV 2024, 223
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 14.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 28 K 230/20

Zahl der Auswahlverfahren als maßgeblich für die Streitwertberechnung; Änderung der Streitwertfestsetzung

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2024 - Aktenzeichen OVG 4 L 7/23

DRsp Nr. 2024/9090

Zahl der Auswahlverfahren als maßgeblich für die Streitwertberechnung; Änderung der Streitwertfestsetzung

Tenor

Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Juli 2023 wird geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe bis zum 10. November 2021 auf 26.456,10 Euro, bis zum 13. März 2022 auf 31.456,10 Euro und danach auf 5.000 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, 2, S. 4;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil der angefochtene Streitwertbeschluss durch den Berichterstatter ergangen ist und von der Zuständigkeitsbestimmung in § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG mitumfasst wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2024 - OVG 4 L 43/22 -; OVG Münster, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 18 E 480/09 - juris Rn. 1 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 9. November 2010 - 3 So 157/10 - juris Rn. 1 f.).

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG fristgemäß erhobene und auch sonst zulässige Streitwertbeschwerde des Beklagten ist begründet.