I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 14. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Zahlung des Entlastungsbetrags für Angebote zur Entlastung im Haushalt aufgrund der zwischen ihnen vereinbarten versicherungsrechtlichen Bestimmungen i.V.m. § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) im Zeitraum ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021.
Der 1946 geborene Kläger lebt in häuslicher Gemeinschaft in einem Einfamilienhaus. Dort war Frau D. seit Sommer 2005 einmal wöchentlich vier Stunden als Reinigungskraft und Hauswirtschafterin tätig (schriftliche Zeugenaussage von Frau D. vom 17. März 2021 (Gerichtsakte [GA]
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