LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.05.2025
L 5 KR 3416/24
Normen:
SGB V § 275c Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 25.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 196/24

Zahlung einer Aufwandspauschale als Anspruch eines Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse i.R.e. MD-Prüfauftrags zur Minderung einer Abrechnung über eine Krankenhausbehandlung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2025 - Aktenzeichen L 5 KR 3416/24

DRsp Nr. 2025/6554

Zahlung einer Aufwandspauschale als Anspruch eines Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse i.R.e. MD-Prüfauftrags zur Minderung einer Abrechnung über eine Krankenhausbehandlung

Die Zulässigkeit einer auf Zahlung der Aufwandspauschale nach § 275c Abs. 1 Satz 2 SGB V gerichteten Klage setzt nicht die vorherige Durchführung des Erörterungsverfahrens nach § 17c Abs. 2b KHG voraus. Dem Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale steht nicht entgegen, wenn die Krankenkasse erst während oder nach Durchführung des Erörterungsverfahrens den vollen Abrechnungsbetrag anerkennt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25.09.2024 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 300 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 275c Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I.

Im Streit steht die Zahlung einer Aufwandspauschale.