BAG - Urteil vom 17.10.2024
8 AZR 214/23
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; AGG § 1;
Fundstellen:
BB 2025, 179
EzA-SD 2025, 9
NZA 2025, 171
AP 2025
NJW 2025, 913
MDR 2025, 462
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 21.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 169 c/20
LAG Schleswig-Holstein, vom 14.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 123 öD/22

Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung ua. aufgrund des Geschlechts im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens um die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten

BAG, Urteil vom 17.10.2024 - Aktenzeichen 8 AZR 214/23

DRsp Nr. 2025/453

Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung ua. aufgrund des Geschlechts im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens um die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 14. Juni 2023 - 4 Sa 123 öD/22 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 21. April 2022 - 5 Ca 169 c/20 - teilweise abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2; AGG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der klagenden Partei auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung ua. aufgrund des Geschlechts im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens um die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten.

- - - - - - - - - - - - - - - -