LAG Köln - Urteil vom 20.08.2025
4 SLa 146/25
Normen:
SGB V § 132; SGB V § 132a;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 17.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2193/24

Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie durch Krankenkassen für Mitarbeiter im ambulanten Pflegebereich; Unzulässige Differenzierung zwischen Mitarbeitergruppen im Pflegebereich

LAG Köln, Urteil vom 20.08.2025 - Aktenzeichen 4 SLa 146/25

DRsp Nr. 2025/13010

Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie durch Krankenkassen für Mitarbeiter im ambulanten Pflegebereich; Unzulässige Differenzierung zwischen Mitarbeitergruppen im Pflegebereich

Wird die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie durch die Krankenkassen für Mitarbeiter im ambulanten Pflegebereich gem. §§ 132, 132a SGB V refinanziert, für Mitarbeiter in der außerklinischen Intensivpflege gem. § 132 l SGB V hingegen nicht, so ist die Differenzierung zwischen beiden Mitarbeitergruppen bei der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie durch den Arbeitgeber aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.01.2025 - Aktenzeichen 4 Ca 2193/24 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 132; SGB V § 132a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie (im Folgenden IAP).