LAG Köln - Urteil vom 20.08.2025
4 SLa 148/25
Normen:
SGB V § 132; SGB V § 132a; SGB XI § 72 Abs. 3b;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 17.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2200/24

Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie durch Krankenkassen für Mitarbeiter im ambulanten Pflegebereich; Unzulässige Differenzierung verschiedener Mitarbeitergruppen im Pflegebereich

LAG Köln, Urteil vom 20.08.2025 - Aktenzeichen 4 SLa 148/25

DRsp Nr. 2025/13012

Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie durch Krankenkassen für Mitarbeiter im ambulanten Pflegebereich; Unzulässige Differenzierung verschiedener Mitarbeitergruppen im Pflegebereich

Wird die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie durch die Krankenkassen für Mitarbeiter im ambulanten Pflegebereich gem. §§ 132, 132a SGB V refinanziert, für Mitarbeiter in der außerklinischen Intensivpflege gem. § 132 l SGB V hingegen nicht, so ist die Differenzierung zwischen beiden Mitarbeitergruppen bei der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie durch den Arbeitgeber aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.01.2025 - Aktenzeichen 4 Ca 2200/24 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 132; SGB V § 132a; SGB XI § 72 Abs. 3b;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie (im Folgenden IAP).