BGH - Urteil vom 12.09.2024
IX ZR 65/23
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1, 2; BGB § 675 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 2242
ZIP 2024, 2453
WRP 2024, 1369
NJW 2024, 3364
WM 2024, 2111
AnwBl 2024, 330
MDR 2024, 1475
FamRZ 2024, 1961
DStR 2025, 485
BGHZ 241, 174
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 04.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 1421/19
OLG Nürnberg, vom 07.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 3141/22

Zahlung von Anwaltshonorar für verschiedene Mandate i.R.d. erbrechtlichen und familienrechtlichen Auseinandersetzung; Wirksamkeit der vorformulierten Vergütungsvereinbarung eines Rechtsanwalts für jedes Mandat; Schutzwürdigkeit eines Mandanten beim Abschluss einer Zeithonorarvereinbarung aufgrund der ungleichen Informationsverteilung zwischen ihm und dem Rechtsanwalt

BGH, Urteil vom 12.09.2024 - Aktenzeichen IX ZR 65/23

DRsp Nr. 2024/12234

Zahlung von Anwaltshonorar für verschiedene Mandate i.R.d. erbrechtlichen und familienrechtlichen Auseinandersetzung; Wirksamkeit der vorformulierten Vergütungsvereinbarung eines Rechtsanwalts für jedes Mandat; Schutzwürdigkeit eines Mandanten beim Abschluss einer Zeithonorarvereinbarung aufgrund der ungleichen Informationsverteilung zwischen ihm und dem Rechtsanwalt

Eine formularmäßig getroffene anwaltliche Zeithonorarabrede ist auch im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nicht allein deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt weder dem Mandanten vor Vertragsschluss zur Abschätzung der Größenordnung der Gesamtvergütung geeignete Informationen erteilt noch sich dazu verpflichtet hat, ihm während des laufenden Mandats in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, welche die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausweisen. Ist eine formularmäßig getroffene anwaltliche Vergütungsvereinbarung aus AGB-rechtlichen Gründen insgesamt unwirksam, richten sich die Honoraransprüche des Rechtsanwalts nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

Tenor

Auf die Revisionen der Beklagten und des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. März 2023, berichtigt durch Beschluss vom 8. März 2023, aufgehoben.