BSG - Beschluss vom 02.10.2024
B 5 R 36/24 B
Normen:
SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 01.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 154/20
LSG Hessen, vom 12.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 170/22

Zahlung von Säumniszuschlägen für verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 02.10.2024 - Aktenzeichen B 5 R 36/24 B

DRsp Nr. 2024/13875

Zahlung von Säumniszuschlägen für verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

1. Eine Abweichung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Beschwerdebegründung muss daher erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Dem genügt nicht die Darlegung eines Rechtsirrtums im Einzelfall, wie zB Missverstehen, fehlerhafte Subsumtion, unzutreffende Beurteilung oder Übersehen einer Rechtsfrage oder einer gesetzlichen Vorschrift, die das Revisionsgericht angewendet hat.