BSG - Beschluss vom 02.10.2024
B 5 R 37/24 B
Normen:
SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 115/21
LSG Hessen, vom 12.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 171/22

Zahlung von Säumniszuschlägen für verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 02.10.2024 - Aktenzeichen B 5 R 37/24 B

DRsp Nr. 2024/13876

Zahlung von Säumniszuschlägen für verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 16 389,48 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Streitig ist die Zahlung von Säumniszuschlägen für verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge.