Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 16 389,48 Euro festgesetzt.
I
Streitig ist die Zahlung von Säumniszuschlägen für verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge.
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