LSG Hamburg - Urteil vom 15.01.2026
L 1 KR 64/24 KH
Normen:
SGB V § 301;

Zahlung von Zinsen für die Vergütung von Krankenhausbehandlungen

LSG Hamburg, Urteil vom 15.01.2026 - Aktenzeichen L 1 KR 64/24 KH

DRsp Nr. 2026/2751

Zahlung von Zinsen für die Vergütung von Krankenhausbehandlungen

Eine Prozesspartei begibt sich durch ein Anerkenntnis in die Position des Unterlegenen. Dies führt regelmäßig zur Tragung der Kostenlast. Ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Möglich ist dies im Fall eines sog. sofortigen Anerkenntnisses i.S.d. § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 156 VwGO. Dabei muss die Partei jedoch den Anspruch "sofort" anerkennen. Das ist nur dann der Fall, wenn sie das Anerkenntnis alsbald bei der ersten prozessual dafür in Betracht kommenden Gelegenheit ausspricht, d.h. wenn es in der ersten sachlichen Äußerung zur Klage oder zu später während des Verfahrens eintretenden klagebegründenden Umständen abgegeben wird.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagte wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 301;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch über Zinsen für die Vergütung von Krankenhausbehandlungen und die Kosten des Gerichtsverfahrens.

Die Klägerin ist Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses. Dort wurde vom 25.10. bis 27.12.20219 eine bei der Beklagten Versicherte u.a. mittels minimalinvasiver Herzklappenintervention stationär behandelt.