LAG Chemnitz - Urteil vom 29.01.2026
4 SLa 290/24, 4 SLa 258/24, 4 SLa 292/24
Normen:
BUrlG § 11;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 01.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1539/24

Zahlungsanspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsentgelt bei aktiver Teilnahme eines Arbeitnehmers an den rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen

LAG Chemnitz, Urteil vom 29.01.2026 - Aktenzeichen 4 SLa 290/24, 4 SLa 258/24, 4 SLa 292/24

DRsp Nr. 2026/5057

Zahlungsanspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsentgelt bei aktiver Teilnahme eines Arbeitnehmers an den rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen

1. Dauert ein Streik, an dem der Arbeitnehmer - auch während des Zeitraums des ihm genehmigten Urlaubs - teilgenommen hat, über den Verfallzeitpunkt des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG hinaus an, erlischt sein Urlaubsanspruch auch dann, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht realisiert hat. 2. Im Übrigen verdrängt die Teilnahme des Arbeitnehmers an einem Streik einen bereits bewilligten Urlaub und die Freistellungserklärung des Arbeitgebers auch im Hinblick auf dessen Anspruch auf Urlaubsentgelt.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 01.10.2024 -9 Ca 1539/24- wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 11;

Tatbestand

Parteien streiten über die Zahlung von Urlaubsentgelt, hilfsweise die Gewährung von 5 Tagen Erholungsurlaub.

Die Beklagte ist ein Recycling-Unternehmen und auf die Aufbereitung von Shredderrückständen und anderen metallhaltigen Abfällen spezialisiert. Der Kläger ist seit dem 01.07.2021 bei der Beklagten beschäftigt.