LAG Köln - Urteil vom 20.06.2024
7 Sa 614/23
Normen:
BGB § 615 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2643/23

Zahlungsanspruch eines Arbeitnehmers aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges

LAG Köln, Urteil vom 20.06.2024 - Aktenzeichen 7 Sa 614/23

DRsp Nr. 2024/12744

Zahlungsanspruch eines Arbeitnehmers aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges

1. Auch eine schuldhaft verspätete Arbeitslosmeldung, die zu einer Sperrzeit führt, bedingt nur dann eine Anrechnung gemäß § 11 Nr. 2 KSchG, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumindest möglich erscheint, dass sich bei einer rechtzeitigen Meldung früher eine zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit ergeben hätte. 2. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch gegen den gekündigten Arbeitnehmer auf Auskunftserteilung über sämtliche Vermittlungsangebote der Bundesagentur für Arbeit und des Job-Centers.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.09.2023 - 9 Ca 2643/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615 S. 1, 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers für die Zeit vom 01.09.2022 bis zum 31.04.2023 sowie im Wege der Widerklage um Auskunftsansprüche der Beklagten.

1. 2. 1. 2. 1. 2. 3. 4. 5.