LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.11.2021
3 Sa 840/20
Normen:
AGG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 19.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 8/20

Zahlungsanspruch eines Bewerbers auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und wegen Schwerbehinderung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.11.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 840/20

DRsp Nr. 2024/13840

Zahlungsanspruch eines Bewerbers auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und wegen Schwerbehinderung

1. Die einmalige Anrede der klagenden Partei als "Sehr geehrte(r) Frau/Herr XX" bildet im Rahmen der Gesamtbetrachtung kein Indiz für die Benachteiligung der klagenden Partei nach dem § 7 AGG. 2. Es stellt keinen Verstoß gegen § 165 Satz 3 SGB IX dar, wenn der Arbeitgeber nachdem er rechtzeitig zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte und die klagende Partei ohne Angabe von Verhinderungsgründen dieses Vorstellungsgepräch abgesagt hatte, keinen Ersatztermin anbietet.

Tenor

Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 19. Mai 2020 - 9 Ca 8/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2;

Tatbestand

Die klagende Partei verlangt die Zahlung einer Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und / oder wegen Schwerbehinderung.

Bei der Beklagten sind im Jahr 2019 insgesamt 202 Stellenbesetzungsverfahren durchgeführt worden. Daran haben jeweils neben der Personalverwaltung und der Leitung des betreffenden Fachdienstes, in dem die Stelle zu besetzen war, der Personalrat, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte sowie ggfl. die Schwerbehindertenvertretung, teilgenommen.