OLG Brandenburg - Urteil vom 15.07.2025
3 U 25/24
Normen:
BGB § 199 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 675; BGB § 2303;
Fundstellen:
DStR 2026, 61
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 14.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 21/22

Zahlungsanspruch eines Mandanten auf Schadenersatz aus anwaltlicher Pflichtverletzung; Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.07.2025 - Aktenzeichen 3 U 25/24

DRsp Nr. 2025/9994

Zahlungsanspruch eines Mandanten auf Schadenersatz aus anwaltlicher Pflichtverletzung; Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Ein mit der Durchsetzung von Pflichtteils - und Pflichtteilergänzungsansprüchen beauftragter Rechtsanwalt verletzt seine aus Geschäftsbesorgungsvertrag bestehende Pflicht, indem er es im Vorprozess unterlässt, hinreichend glaubhaft zu machen, dass ihn das Widerspruchsschreiben des Mahngerichts erst verspätet erreicht hat und deshalb aufgrund der Verjährungseinrede der dortigen Beklagten die Klage abgewiesen worden ist.

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14.12.2023, Az.: 12 O 21/22 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70.114,10 €. € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 23 % und der Beklagte 77 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 18 % und der Beklagte 82 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.