LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.04.2026
6 SLa 99/25
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; InsO § 108 Abs. 3; InsO § 38; InsO § 41 Abs. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 19.03.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 522/24

Zahlungsansprüche aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach einem Betriebsübergang in der Insolvenz; Keine Haftung des Betriebserwerber in der Insolvenz für vor Insolvenzeröffnung erarbeiteten und mit Insolvenz als fällig geltenden Ansprüche; Kein Anspruch aus betrieblicher Übung bei Annahme des Arbeitnehmers des Innehabens eines Anspruchs auf vom Arbeitgeber gewährten Leistungen aus anderem Rechtsgrund; Keine Einordnung des Aufstockungsbetrags als Gegenleistungen für die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.04.2026 - Aktenzeichen 6 SLa 99/25

DRsp Nr. 2026/7415

Zahlungsansprüche aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach einem Betriebsübergang in der Insolvenz; Keine Haftung des Betriebserwerber in der Insolvenz für vor Insolvenzeröffnung erarbeiteten und mit Insolvenz als fällig geltenden Ansprüche; Kein Anspruch aus betrieblicher Übung bei Annahme des Arbeitnehmers des Innehabens eines Anspruchs auf vom Arbeitgeber gewährten Leistungen aus anderem Rechtsgrund; Keine Einordnung des Aufstockungsbetrags als Gegenleistungen für die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung

Für Ansprüche, die auf Arbeitsleistungen beruhen, die vor der Insolvenzeröffnung erbracht wurden, haftet der Betriebserwerber jedoch nicht. Diese sind als Insolvenzforderungen nach dem § 108 Abs. 3 InsO zu qualifizieren und können nur im Insolvenverfahren geltend gemacht werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Arbeitsleistung.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.03.2025, Az.: 2 Ca 522/24, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 1; InsO § 108 Abs. 3; InsO § 38; InsO § 41 Abs. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach einem Betriebsübergang in der Insolvenz.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3.