OLG Dresden - Urteil vom 18.09.2025
12 U 178/25
Normen:
UmwG § 123 Abs. 1; UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZIP 2026, 1787
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 09.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 108/24

Zahlungsansprüche eines Vermieters gegen eine OHG auf rückständige Werbebeiträge und Nebenkostennachforderungen; Wirksamkeit des Übergangs eines Mietvertrages auf Vermieterseite auf einen anderen Rechtsträger im Wege der Ausgliederung

OLG Dresden, Urteil vom 18.09.2025 - Aktenzeichen 12 U 178/25

DRsp Nr. 2026/1508

Zahlungsansprüche eines Vermieters gegen eine OHG auf rückständige Werbebeiträge und Nebenkostennachforderungen; Wirksamkeit des Übergangs eines Mietvertrages auf Vermieterseite auf einen anderen Rechtsträger im Wege der Ausgliederung

1. Für Verbindlichkeiten einer OHG haften deren persönlich haftende Gesellschafter gemäß § 126 Satz 1 HGB "wie Gesamtschuldner". 2. Der Wirksamkeit des Übergangs eines Mietvertrages auf Vermieterseite auf einen anderen Rechtsträger im Wege der Ausgliederung nach §§ 123 Abs. 1, 131 UmwG steht nicht entgegen, dass der Mieter dazu nicht seine Zustimmung erklärt hat. 3. Der für die Flächenansätze in einer Betriebskostenabrechnung darlegungsbelastete Vermieter genügt den Anforderungen an seinen Vortrag, wenn er bestimmte Flächenwerte vorträgt. Der (gegen-)erklärungsbelastete Mieter muss grundsätzlich substantiiert erwidern und dabei erläutern, von welchen tatsächlichen Umständen er ausgeht.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 09.01.2025 (04 O 108/24), berichtigt durch den Beschluss vom 23.01.2025 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten jeweils wie Gesamtschuldner haften.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens wie Gesamtschuldner.