OLG München - Endurteil vom 15.09.2025
17 U 1190/24 e
Normen:
VVG § 2 Abs. 1; VVG § 2 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2025, 1528
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 7213/22

Zahlungsansprüche i.R.v. zwischen den Parteien geschlossenen Prozessfinanzierungsverträgen; Prozessfinanzierungsvertrag zwischen einem Unternehmer als Finanzierer und einem Verbraucher als Rechtsinhaber als Vertrag eigener Art; Versicherungsvertrag in Form einer Rückwärtsrechtsschutzversicherung

OLG München, Endurteil vom 15.09.2025 - Aktenzeichen 17 U 1190/24 e

DRsp Nr. 2025/12158

Zahlungsansprüche i.R.v. zwischen den Parteien geschlossenen Prozessfinanzierungsverträgen; Prozessfinanzierungsvertrag zwischen einem Unternehmer als Finanzierer und einem Verbraucher als Rechtsinhaber als Vertrag eigener Art; Versicherungsvertrag in Form einer Rückwärtsrechtsschutzversicherung

Ein Prozessfinanzierungsvertrag zwischen einem Unternehmer als Finanzierer und einem Verbraucher als Rechtsinhaber ist kein Gesellschafts-, aber auch kein Versicherungsvertrag, sondern ein Vertrag eigener Art.

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des LG München I vom 28.02.2024 (Aktenzeichen 3 O 7213/22) teilweise abgeändert und in den Ziffern 1 bis 10 als neue Ziffern 1 bis 9 wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, zum Ausgleich der Gerichtskosten des Bundesgerichtshofes zum Az.: IV ZR 233/20 € 219.472,00 an den Kläger zu zahlen.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 835.313,40 betreffend die Zahlungen auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des LG München I vom 20.07.2022 zum Az. 30 O 24193/09 zu zahlen.

3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 1. 2.