BFH - Beschluss vom 21.08.2018
VIII B 19/18
Normen:
AO § 218; AO § 224; FGO § 41; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2026, 10
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1497/16

Zeitpunkt des Eintritts der Tilgungswirkung der Zahlung für die Steuerschuld bei einer in Euro geleisteten Barzahlung an das ermächtigte Kreditinstitut; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung bei Entscheidungserheblichkeit und Klärungsfähigkeit

BFH, Beschluss vom 21.08.2018 - Aktenzeichen VIII B 19/18

DRsp Nr. 2025/14363

Zeitpunkt des Eintritts der Tilgungswirkung der Zahlung für die Steuerschuld bei einer in Euro geleisteten Barzahlung an das ermächtigte Kreditinstitut; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung bei Entscheidungserheblichkeit und Klärungsfähigkeit

NV: Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn die aufgeworfene materiell-rechtliche Rechtsfrage (hier: zu § 224 der Abgabenordnung) nicht klärungsfähig ist, weil das Finanzgericht die Klage zu einzelnen Streitgegenständen als unzulässig abgewiesen hat und es im Übrigen für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Beantwortung der Rechtsfrage nicht ankommt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.12.2017 - 11 K 1497/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 218; AO § 224; FGO § 41; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der () aufgeworfene Rechtsfrage ist für die Entscheidung des Streitfalls nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrunds sind nicht erfüllt.

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