Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.12.2017 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der () aufgeworfene Rechtsfrage ist für die Entscheidung des Streitfalls nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrunds sind nicht erfüllt.
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