Strittig ist die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages auf Grund des §
In den Streitjahren betrieb die Klägerin in den 86 Städten und Gemeinden, die diesem Verfahren beigeladen worden sind, insgesamt etwa 140 Spielhallen. Den Sitz ihrer Geschäftsleitung hatte die Klägerin in C, der Beigeladenen zu 1.
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