AnwGH Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.08.2024
2 AGH 12/18
Normen:
BRAO § 197a; JAG § 46;
Fundstellen:
AnwBl 2024, 337
NJW 2024, 3602

Zeugniserteilung für Referendare unverzüglich nach Abschluss der Ausbildung; Auferlegen der Kosten des Verfahrens im Fall der Erledigung

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2024 - Aktenzeichen 2 AGH 12/18

DRsp Nr. 2024/12092

Zeugniserteilung für Referendare unverzüglich nach Abschluss der Ausbildung; Auferlegen der Kosten des Verfahrens im Fall der Erledigung

Das Zeugnis für Referendare ist unverzüglich nach Abschluss der Ausbildung zu erteilen.

Tenor

Das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch die Antragsgegnerin ist erledigt und wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

BRAO § 197a; JAG § 46;

Gründe

I.

Die Rechtsreferendarin Y. wurde der Antragstellerin mit Verfügung vom 31.8.2016 für die Zeit vom 1.10.2016 bis zum 31.7.2017 zur Ausbildung in der Rechtsanwaltsstation zugewiesen.

Mit Schreiben vom 30.8.2017 und 29.9.2017 wurde die Antragstellerin um Übersendung der Zeugnisse für den vorgenannten Ausbildungszeitraum durch die Präsidentin des Landgerichts Essen gebeten.

Ferner wurde die Antragstellerin durch Telefonate vom 20.10.2017 und 30.10.2017 an die Übersendung erinnert.

Mit Schreiben vom 06.11.2017 wurde die Antragstellerin unter Fristsetzung bis zum 10.11.2017 letztmalig um Erteilung und Übersendung der Zeugnisse gebeten.

Mit Schreiben vom 27.11.2017 hat die Präsidentin des Landgerichts Essen die Rechtsanwaltskammer Hamm über den Vorgang informiert.