Streitig ist, ob bzw. wann die Abtretung von Umsatzsteuererstattungsansprüchen zu berücksichtigen ist und deshalb Zinsen nach §
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts (S.A.R.L.), die im Jahr 1995 gegründet wurde. Unternehmensgegenstand ist im Wesentlichen die Durchführung von Transporten mit Binnenschiffen. Mehrheitsgesellschafter war zunächst AB C und daneben seine Ehefrau D C-E; seit dem 04.09.1997 ist F C Alleingesellschafter.
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