Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Zahlungen für die Ablösung eines Zins-Swap-Geschäftes als Betriebsausgaben.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie wurde 2008 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Planung, Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen, deren Nutzung, Verwertung und Verwaltung.
Zur Errichtung eines Windparks schloss die Klägerin im Jahr 2008 mit der X-Bank einen Darlehensvertrag über xxx €. Die Rückzahlung des Darlehens sollte in 26 gleich hohen aufeinanderfolgenden Halbjahresraten in Höhe von jeweils xxx € erfolgen. Zahlbar waren diese Raten jeweils zum 31. März und 30. September eines jeden Jahres. Die Fälligkeit der letzten Rate war für den 31. März 2023 vereinbart. Das Darlehen war mit einem Zinssatz in Höhe von x v.H. p.a. zu verzinsen. Die Zinsen waren in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember eines jeden Jahres zu zahlen. Der Zinssatz war bis zum 31. März 2018 festgeschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der X-Bank vom ... 2008 verwiesen.
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