Klahe eines Pharmabedarfsunternehmens wegen der Einreihung einer aus Kunststoff bestehenden Ware im Rahmen der Berechnung eines gemeinsamen Zolltarifs
FG Hamburg, Urteil vom 07.01.2025 - Aktenzeichen 4 K 129/21
DRsp Nr. 2025/2965
Klahe eines Pharmabedarfsunternehmens wegen der Einreihung einer aus Kunststoff bestehenden Ware im Rahmen der Berechnung eines gemeinsamen Zolltarifs
1. Bei der Einreihung einer zusammengesetzten Ware im Sinne der AV 3 KN ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift (AV) 1 KN vorrangig zu prüfen, ob für die gesamte Ware eine passende Pos. in der KN vorhanden ist.2. Bei der Prüfung, ob für die gesamte Ware eine passende Position in der KN vorhanden ist, finden Einreihungsverordnungen, die lediglich einzelne Bestandteile der zusammengesetzten Ware betreffen, regelmäßig keine direkte oder entsprechende Anwendung.3. Für die Einreihung als Teil oder Zubehör für ein medizinisches Gerät nach der Anm. 2 Buchst. b) zu Kap. 90 KN muss die ausschließliche oder hauptsächliche Verwendung der Ware für ein bestimmtes medizinisches Gerät erkennbar sein. Die Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der "Erkennbarkeit" erfolgt aus der Sicht eines sachverständigen Dritten. Welcher Erkenntnismittel für diese Beurteilung herangezogen werden, steht im Ermessen des Gerichts.4. Ist für eine zusammengesetzte Ware in Anwendung der AV 1 KN keine passende Pos. für die gesamte Ware vorhanden, richtet sich die Einreihung nach der AV 3 KN.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.