Die Klägerin begehrt die Erstattung von Einfuhrabgaben.
Im Jahr 2003 beantragte die Klägerin verbindliche Zolltarifauskünfte für verschiedene Plasma Displays, wobei sie ausführte, die Displays seien zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht in der Lage, Videosignale darzustellen. Es könnten ausschließlich Signale von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen der Position 8471 verarbeitet werden. Am 13.03.2003 erteilte die seinerzeit zuständige Oberfinanzdirektion A ... verbindliche Zolltarifauskünfte, in denen sie die Waren jeweils der Warennummer 8471 6090 00 0 zuwies.
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