FG Hamburg - Beschluss vom 23.04.2025
4 K 59/23
Normen:
UZK Art. 33 Abs. 3; UZK Art. 34 Abs. 3; Pos. 9021 UPos. 90 KN; Pos. 8479 UPos. 8997 KN;

Zolltarifliche Einreihung eines an einem Rollstuhl befestigeten Armroboters

FG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2025 - Aktenzeichen 4 K 59/23

DRsp Nr. 2025/5586

Zolltarifliche Einreihung eines an einem Rollstuhl befestigeten Armroboters

1. Das Verfahren wird bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt. 2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist der Begriff der "orthopädischen Vorrichtungen" in Position 9021 KN dahin auszulegen, dass er auch einen am Rollstuhl befestigten Armroboter erfasst, der der auf den Rollstuhl angewiesenen Person ermöglicht, die Funktionen eines natürlichen Arms und/oder einer natürlichen Hand zu übernehmen? 2. Sofern die Frage 1 verneint wird: Ist der Begriff der "anderen Vorrichtungen ... zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen" in Position 9021 KN dahin auszulegen, dass er auch einen am Rollstuhl befestigten Armroboter erfasst, der der auf den Rollstuhl angewiesenen Person ermöglicht, die Funktionen eines natürlichen Arms und/oder einer natürlichen Hand zu übernehmen?

Normenkette:

UZK Art. 33 Abs. 3; UZK Art. 34 Abs. 3; Pos. 9021 UPos. 90 KN; Pos. 8479 UPos. 8997 KN;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Einreihung eines Armroboters in den Zolltarif der Europäischen Union.

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