BFH - Urteil vom 20.01.2026
VII R 19/24
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 2; UStG Anl. 2 Nr. 5 Buchst. a); KN Position 0210; KN Position 0504; KN Position 0511 Unterposition 9910; KN Position 2309; EGV 1125/2006;
Fundstellen:
BFH/NV 2026, 674
DStRE 2026, 568
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 09.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1542/20

Zollrechtliche Tarifierung von getrockneten und zerteilten Straußenmägen unabhängig von ihrer Genießbarkeit; Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Pferdesehnen, Straußenkniesehnen, Hirschsehnen und Straußensehnen als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse bei Geeignetheit zur menschlichen Ernährung

BFH, Urteil vom 20.01.2026 - Aktenzeichen VII R 19/24

DRsp Nr. 2026/3572

Zollrechtliche Tarifierung von getrockneten und zerteilten Straußenmägen unabhängig von ihrer Genießbarkeit; Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Pferdesehnen, Straußenkniesehnen, Hirschsehnen und Straußensehnen als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse bei Geeignetheit zur menschlichen Ernährung

1. Getrocknete und zerteilte Straußenmägen sind unabhängig von ihrer Genießbarkeit in Pos. 0504 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen. Sie unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, weil Strauße nach der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes nicht als Hausgeflügel gelten. 2. Pferdesehnen, Straußenkniesehnen, Hirschsehnen und Straußensehnen unterliegen dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn sie als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse angesprochen werden können. Sie sind genießbar, wenn sie aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften zur menschlichen Ernährung geeignet sind. 3. Aus der Nennung von Sehnen in Unterpos. 0511 99 10 KN ergibt sich nicht, dass Sehnen generell als ungenießbar gelten.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.06.2022 - 6 K 1542/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.