BFH - Urteil vom 07.11.2024
VII R 8/24 (VII R 25/20)
Normen:
KN Pos. 9406; KN Pos. 3926 Kap. 94 Anm. 4; KN Pos. 3926; FGO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 236/16

Zollrechtliche Tarifierung von Kälberhütten; Einreihung einer Ware als vorgefertigtes Gebäude im Sinne der Pos. 9406 der Kombinierten Nomenklatur

BFH, Urteil vom 07.11.2024 - Aktenzeichen VII R 8/24 (VII R 25/20)

DRsp Nr. 2025/1945

Zollrechtliche Tarifierung von Kälberhütten; Einreihung einer Ware als "vorgefertigtes Gebäude" im Sinne der Pos. 9406 der Kombinierten Nomenklatur

1. Eine Ware kann nur dann als "vorgefertigtes Gebäude" im Sinne der Pos. 9406 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden, wenn sie von einem durchschnittlich großen Menschen in aufrechter Haltung betreten und genutzt werden kann. 2. Die Feststellungen des Finanzgerichts zu den objektiven Merkmalen und Eigenschaften einer Ware, insbesondere zu deren Abmessungen, sind für den Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung bindend. Ob diese Merkmale die rechtlichen Voraussetzungen einer Position der Kombinierten Nomenklatur erfüllen, ist hingegen eine Rechtsfrage, über die der BFH selbst zu entscheiden hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18.06.2019 - 4 K 236/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KN Pos. 9406; KN Pos. 3926 Kap. 94 Anm. 4; KN Pos. 3926; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vertreibt Haltungslösungen für die Kälberaufzucht.

1. 2.