FG Hamburg - Urteil vom 01.04.2025
4 K 113/22
Normen:
AV 1 KN; AV 6 KN; Pos. 2106 KN; Pos. 3501 KN; Zusätzliche Anmerkung 5 Kap. 21 KN;

Zolltarifliche Einreihung eines Nahrungsergänzungsmittels in Form eines Proteinkonzentrats aus Calciumcaseinat; Wortlaut der Pos. 2106 KN und Anmerkung 5 zu Kap. 21 KN

FG Hamburg, Urteil vom 01.04.2025 - Aktenzeichen 4 K 113/22

DRsp Nr. 2025/7106

Zolltarifliche Einreihung eines Nahrungsergänzungsmittels in Form eines Proteinkonzentrats aus Calciumcaseinat; Wortlaut der Pos. 2106 KN und Anmerkung 5 zu Kap. 21 KN

1. Die Einreihung einer Ware richtet sich nach dem Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie nach den Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapitel der KN (AV 1 und 6 KN). 2. Der Wortlaut der Pos. 2106 KN setzt nicht nur voraus, dass eine einzureihende Ware eine "Lebensmittelzubereitung" darstellt, sondern auch, dass die Ware "nicht anderweit erfasst oder inbegriffen" ist. Erfüllt die einzureihende Ware den Wortlaut einer anderen Position der KN (hier: Pos. 3501 KN), scheidet eine Einreihung in die Pos. 2106 KN damit nach deren Wortlaut grundsätzlich aus, wenn nicht durch den Wortlaut einer Position oder einer Anmerkung zu einem Abschnitt oder Kapitel der KN eine abweichende Regelung getroffen wird. 3. Es bleibt dahingestellt, ob die Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kap. 21 KN eine solche abweichende Regelung trifft.