FG München - Urteil vom 04.12.2014
14 K 2827/11
Normen:
KN Pos. 8541 Unterpos. 4010; KN Pos. 9405 Unterpos. 4039; EWGV 1549/2006; EGV 1214/2007; EGV 1031/2008; VO (EU) Nr. 1037/2014;

Zolltarifliche Einreihung verschiedener Leuchtdioden

FG München, Urteil vom 04.12.2014 - Aktenzeichen 14 K 2827/11

DRsp Nr. 2015/5871

Zolltarifliche Einreihung verschiedener Leuchtdioden

1. Einreihungsverordnungen der Kommission dürfen grundsätzlich nicht analog bei der Einreihung von Waren angewendet werden, die vor ihrem Inkrafttreten eingeführt worden sind. Sofern sie jedoch wie im Regelfall lediglich zur Klarstellung der Rechtslage zum Zweck der einheitlichen Anwendung der KN und nicht zur Änderung des bestehenden Rechts ergehen, bestehen keine Bedenken, solche Verordnungen als Indiz zur Bestätigung tariflicher Einreihungen heranzuziehen, sofern die Warenbeschreibung in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen der einzureihenden Ware übereinstimmt (im Streitfall: Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2014 der Kommission vom 25.9.2014 auf die Tarifierung von Leuchtdioden in den Jahren 2007 bis 2009). 2. Zwei LED-Chips in jeweils einem Kunststoffgehäuse, montiert auf einer Metallkernplatine, die als gedruckte Schaltung ausgestaltet ist und über welche die beiden LED-Chips miteinander verbunden sind, sind ungeachtet dessen in die zollfreie Unterposition 8541 40 10 KN und nicht in Pos. 9405 KN einzureihen, dass sich die beiden LED-Chips nicht in einem gemeinsamen Gehäuse befinden; maßgeblich ist vielmehr, dass die verschiedenen Bestandteile praktisch nicht voneinander getrennt werden können, was nicht nur durch ein einheitliches Gehäuse erreicht werden kann.