FG Hamburg - Urteil vom 30.08.2024
4 K 87/22
Normen:
UZK Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 1;

Zolltarifliche Einreihung von neuen Luftreifen aus Kautschuk

FG Hamburg, Urteil vom 30.08.2024 - Aktenzeichen 4 K 87/22

DRsp Nr. 2024/14386

Zolltarifliche Einreihung von neuen Luftreifen aus Kautschuk

Bestätigung der Rechtsprechung in den Urteilen des FG Hamburg 4 K 95/18 und 4 K 100/18 betreffend die Einreihung von neuen Kautschukreifen. Die Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) - 224. Sitzung - führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/339 der Kommission vom 12. Januar 2024 war im Streitzeitraum noch nicht wirksam und darf nicht rückwirkend angewendet werden.

Normenkette:

UZK Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einreihung von Luftreifen aus Kautschuk.

Die Klägerin beantragte unter dem 15. März 2019 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für einen sogenannten Trailer-Reifen 155R13C 91/89N TL GT ... ST 6000 M+S, Artikel xxx, mit Kennzeichnungen "FRT" und "For Trailer Use Only", unter Verwendung der nach ihrer Auffassung zutreffenden Unterposition (UPos) 4011 9000 KN als "andere Luftreifen aus Kautschuk, neu".