FG Hamburg - Urteil vom 22.05.2025
4 K 68/22
Normen:
UZK Art. 101 Abs. 1;

Zolltarifliche Einreihung von sog. Rauchsalzen

FG Hamburg, Urteil vom 22.05.2025 - Aktenzeichen 4 K 68/22

DRsp Nr. 2025/9696

Zolltarifliche Einreihung von sog. Rauchsalzen

1. Zur Einreihung von sog. Rauchsalzen (hier: Mischungen aus einem Primärrauchkondensat und Kochsalz mit als Trennmittel beigefügtem Siliciumdioxid), die in der Lebensmittelindustrie zur Aromatisierung von Lebensmitteln verwendet werden. 2. Raucharomen, die aus naturbelassenen Hölzern im Verfahren der Pyrolyse gewonnen werden, werden als Mischungen von synthetischen Aromastoffen vom tariflichen Riechstoffbegriff der Position 3302 (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 33) erfasst. 3. Ein aufgrund des als Trägerstoff eingesetzten Kochsalzes grundsätzlich wahrnehmbarer Salzgeschmack steht der Einreihung eines Rauchsalzes als eine Mischung auf der Grundlage eines oder mehrerer Riechstoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art im Sinne der Position 3302 nicht entgegen, wenn bei einer charakteristischen Ausrichtung der Mischung auf den durch das Raucharoma erzielten Geruch in denjenigen Lebensmitteln, für die die Mischung verwendet wird, von einer maßgeblichen olfaktorischen Ausrichtung der Mischung und damit von einer auf der Grundlage der Riechstoffe bestehenden Mischung ausgegangen werden kann.

Normenkette:

UZK Art. 101 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Einfuhrabgaben auf die Einfuhr von sog. Rauchsalzen.