BGH - Beschluss vom 18.12.2024
VII ZB 30/23
Normen:
ZVG § 93; ZPO §§ 724 ff.; ZPO § 771;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 253
NZM 2025, 176
WM 2025, 437
MDR 2025, 410
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 10.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 39/20
LG Bremen, vom 30.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 149/23

Zu berücksichtigende Umstände für ein gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG zu berücksichtigendes Besitzrecht eines Dritten in Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724 ff. ZPO

BGH, Beschluss vom 18.12.2024 - Aktenzeichen VII ZB 30/23

DRsp Nr. 2025/604

Zu berücksichtigende Umstände für ein gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG zu berücksichtigendes Besitzrecht eines Dritten in Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724 ff. ZPO

Im Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724 ff. ZPO können für ein gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG zu berücksichtigendes Besitzrecht eines Dritten nur solche Umstände Berücksichtigung finden, nach denen dieses Besitzrecht für das Klauselerteilungsorgan ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar, also evident ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 27. Februar 2004 - IXa ZB 269/03,WM 2004, 754).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 30. Oktober 2023 - Az. 3 T 149/23 - aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 10. Mai 2023 - Az. 26 K 39/20 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

ZVG § 93; ZPO §§ 724 ff.; ZPO § 771;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Erteilung einer Vollstreckungsklausel zur Räumungsvollstreckung gegen den Antragsgegner aus einem Zuschlagsbeschluss.