Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob von einer privaten Pkw-Nutzung zweier Firmenfahrzeuge ausgegangen werden kann und demzufolge der Ansatz eines geldwerten Vorteils nach der sog. 1-v.H.-Regelung in Betracht kam.
Die Kläger sind Eheleute und wurden gemäß § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war in den Streitjahren in dem in der Rechtsform einer GmbH geführten Unternehmen seines Vaters als Dachdecker bzw. Dachdeckermeister beschäftigt. Die Einkommensteuerveranlagungen für die Kalenderjahre 2000, 2002 und 2003 erfolgten zunächst aufgrund der eingereichten Steuererklärungen.
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