Zu fremden Wohnzwecken vermieteter Teil eines einer freiberuflichen Tierarzt-GbR gehörenden Hausgrundstücks nur bei entsprechender Widmung durch die GbR gewillkürtes Betriebsvermögen keine Buchwertfortführung für das Grundstück bei Beendigung der GbR und Veräußerung des Grundstücks innerhalb der Sperrfrist des § 16 Abs. 3 S. 3 EStG
FG Sachsen, Urteil vom 04.11.2014 - Aktenzeichen 8 K 1414/12
DRsp Nr. 2014/17722
Zu fremden Wohnzwecken vermieteter Teil eines einer freiberuflichen Tierarzt-GbR gehörenden Hausgrundstücks nur bei entsprechender Widmung durch die GbR gewillkürtes Betriebsvermögen keine Buchwertfortführung für das Grundstück bei Beendigung der GbR und Veräußerung des Grundstücks innerhalb der Sperrfrist des § 16 Abs. 3 S. 3 EStG
1. Bei einer freiberuflichen Tierarztpraxis (hier: in der Rechtsform einer GbR) gilt weder der Maßgeblichkeitsgrundsatz nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG noch § 15 Abs. 3 Nr. 1EStG. Gehört zum Gesamthandsvermögen der Tierarzt-GbR ein teilweise für die eigene Praxis genutztes und teilweise an fremde Dritte zu Wohnzwecken vermietetes Hausgrundstück, so rechnet der vermietete Teil der Immobilie nur dann zum gewillkürtes Betriebsvermögen der GbR, wenn eine entsprechende Widmung erfolgt ist.2. Letzteres ist nicht der Fall, wenn die Tierarztpraxis den zu fremden Wohnzwecken genutzten Teil des Hausgrundstücks nicht in ihre Gewinnermittlung einbezogen, sondern die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung selbstständig ermittelt und unter einer gesonderten Steuernummer selbstständig erklärt hat.
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