OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.03.2025
4 W 21/25
Normen:
GKG § 48 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 23.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 4/24

Zu niedrige Festsetzung des Streitwerterts für ein Scraping-Verfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2025 - Aktenzeichen 4 W 21/25

DRsp Nr. 2025/4218

Zu niedrige Festsetzung des Streitwerterts für ein Scraping-Verfahren

1. Die Streitwertfestsetzung aus den sogenannten "Scraping-Verfahren" ist nicht übertragbar auf Fallgruppen, in denen ein Telekommunikationsunternehmen unberechtigt Daten des Vertragspartners an eine Auskunftei weitergegeben haben soll. 2. Die Wertfestsetzungen für das Unterlassungs- und Feststellungsbegehren erfolgen nach allgemeinen Grundsätzen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Klägervertreters vom 25.01.2025 und die Beschwerde des Beklagtenvertreters vom 27.01.2025 wird die im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.01.2025 - Az. 6 O 4/24 - unter Ziffer 4 enthaltene Streitwertentscheidung dahingehend abgeändert, dass der Streitwert des Verfahrens auf bis 13.000,00 € festgesetzt wird.

2. Die weitergehende Beschwerde des Klägervertreters vom 25.01.2025 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 2;

Gründe

I.

Die vorliegenden Beschwerden der Parteivertreter wenden sich übereinstimmend gegen eine aus ihrer Sicht zu niedrige Festsetzung des Streitwertes durch das Landgericht.

Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der D...T... AG. Der Kläger schloss am 05.09.2022 mit der Beklagten einen Telekommunikationsvertrag in Form eines Festnetzvertrages unter der Kundennummer 2....