LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.05.2024
L 3 R 117/21
Normen:
SGB VI § 43; SGG § 109; SGG § 153 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 444/19

Zu stellende Anforderungen an einen Versicherten zur Aufrechterhaltung eines Antrags nach § 109 SGG bei Verhinderung des zu hörenden Arztes; Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI)

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.05.2024 - Aktenzeichen L 3 R 117/21

DRsp Nr. 2024/13995

Zu stellende Anforderungen an einen Versicherten zur Aufrechterhaltung eines Antrags nach § 109 SGG bei Verhinderung des zu hörenden Arztes; Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI)

Zu den an einen Versicherten zu stellenden Anforderungen, um einen Antrag nach § 109 SGG aufrechtzuerhalten, wenn der ursprünglich zu hörende Arzt verhindert ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 15. April 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43; SGG § 109; SGG § 153 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) hat.