1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 14.11.2024, Az. 2 HK
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage gem. Schriftsatz vom 23.04.2024 die Änderung des Aktienregisters der Beklagten durch Eintragung seiner Person als neuem Inhaber von (weiteren) 576 Vorzugs- und 576 Stammaktien. Das Verfahren 1. Instanz endete aufgrund übereinstimmender Erledigterklärung der Parteien.
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