OLG München - Beschluss vom 23.01.2025
23 W 1954/24e
Normen:
AktG § 67 Abs. 3;
Fundstellen:
ZIP 2025, 701
Vorinstanzen:
LG München II, vom 14.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen O 1583/24

Zugang einer Mitteilung bei einem bevollmächtigten Empfangsvertreter; Änderung des Aktienregisters durch Eintragung einer Person als neuer Inhaber der Aktien

OLG München, Beschluss vom 23.01.2025 - Aktenzeichen 23 W 1954/24e

DRsp Nr. 2025/2698

Zugang einer Mitteilung bei einem bevollmächtigten Empfangsvertreter; Änderung des Aktienregisters durch Eintragung einer Person als neuer Inhaber der Aktien

Es ist nicht erforderlich, dass unmittelbarer Adressat einer Mitteilung nach § 67 Abs. 3 AktG der Vorstand der Aktiengesellschaft persönlich oder eine konkret mit der Führung des Registers betraute einzelne Hilfsperson ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass die Mitteilung wissentlich und willentlich der Gesellschaft zugeht. Der Zugang bei einem hierfür bevollmächtigten Empfangsvertreter (im vorliegenden Rechtsstreit beim Prozessvertreter) reicht aus.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 14.11.2024, Az. 2 HK O 1583/24, in Ziff. 1 abgeändert und wie folgt gefasst: Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AktG § 67 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger begehrte mit seiner Klage gem. Schriftsatz vom 23.04.2024 die Änderung des Aktienregisters der Beklagten durch Eintragung seiner Person als neuem Inhaber von (weiteren) 576 Vorzugs- und 576 Stammaktien. Das Verfahren 1. Instanz endete aufgrund übereinstimmender Erledigterklärung der Parteien.