BAG - Beschluss vom 04.03.2026
5 AZB 26/25
Normen:
ArbGG § 46c Abs. 5; ArbGG § 66 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;
Fundstellen:
BB 2026, 819
EzA-SD 2026, 14
BB 2026, 959
NJW 2026, 1244
NZA 2026, 587
MDR 2026, 667
AnwBl 2026, 143
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 16.07.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 464 a/24
LAG Schleswig-Holstein, vom 27.11.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 150/25

Zugang einer über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten Berufungsbegründungbeim zuständigen Rechtsmittelgericht; Speicherung der Berufungsbegründung auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerkfür das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP); Anwaltliche Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per beA

BAG, Beschluss vom 04.03.2026 - Aktenzeichen 5 AZB 26/25

DRsp Nr. 2026/3556

Zugang einer über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten Berufungsbegründungbeim zuständigen Rechtsmittelgericht; Speicherung der Berufungsbegründung auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerkfür das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP); Anwaltliche Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per beA

Eine Rechtsmittel(begründungs)frist wird nicht durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPO) der Verwaltung des Rechtsmittelgerichts gewahrt. Orientierungssätze: 1. Eine über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichte Berufungsbegründunggeht erst dann beim zuständigen Rechtsmittelgericht ein, wenn sieauf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerkfür das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert ist (Rn. 5).