FG Berlin-Brandenburg - Zwischenurteil vom 19.02.2026
1 K 1114/25
Normen:
FGO § 55; FGO § 52d; FGO § 52a; FGO § 64;

Zulässigen Entscheidung mittels Zwischenurteil über Klage; Unkorrektheit einer nach 01.01.2022 erteilten Rechtsbehelfsbelehrung bei Enthalten eines Hinweises auf elektronische Einreichung, nicht aber auf Pflicht zur eleketronische Übermittlung; Unerheblichkeit eines Irrtums über Form der Klageerhebung; Fristgemäße Klageerhebung bei unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb der Jahresfrist

FG Berlin-Brandenburg, Zwischenurteil vom 19.02.2026 - Aktenzeichen 1 K 1114/25

DRsp Nr. 2026/2786

Zulässigen Entscheidung mittels Zwischenurteil über Klage; Unkorrektheit einer nach 01.01.2022 erteilten Rechtsbehelfsbelehrung bei Enthalten eines Hinweises auf elektronische Einreichung, nicht aber auf Pflicht zur eleketronische Übermittlung; Unerheblichkeit eines Irrtums über Form der Klageerhebung; Fristgemäße Klageerhebung bei unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb der Jahresfrist

Eine nach dem 1. Januar 2022 erteilte Rechtsbehelfsbelehrung, die über den Mindestinhalt hinausgehende Angaben zur Form der Klageerhebung enthält, ist unrichtig im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO, wenn sie einen Hinweis auf § 52a FGO, nicht aber auf § 52d FGO, enthält. Darauf, ob im Einzelfall tatsächlich ein Irrtum über die Form der Klageerhebung entstanden ist und ob dieser kausal für die Klageerhebung außerhalb der regulären Klagefrist war, kommt es nicht an.

Tenor

Die Klage ist fristgerecht erhoben worden.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 55; FGO § 52d; FGO § 52a; FGO § 64;

Tatbestand

Mit ihrer am 12.08.2025 im EGVP des Gerichts eingegangen Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des Steuerbescheides mit dem Az. ... vom 14.06.2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.08.2024.

Die Rechtsbehelfsbelehrung in der an die Klägerin adressierten Einspruchsentscheidung vom 20.08.2024 lautete: