Die Berufung des Klägers gegen das am 20.01.2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I. Der Kläger, Gesellschafter der E... GmbH, macht gegen den Beklagten, seinen Mitgesellschafter, Ansprüche geltend, die daraus hergeleitet werden, dass der Beklagte gegen ein Wettbewerbsverbot gegenüber der Gesellschaft verstoßen habe und verstoße.
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