I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.02.2023 aufgehoben und die Sache an das Sozialgerichts Nürnberg zurückverwiesen.
II. Das Sozialgericht hat auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
III. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung und hierbei insbesondere um die Frage, ob die Klägerin den OPS 5-829.k1 (Implantation einer modularen Endoprothese oder (Teil-)Wechsel in eine modulare Endoprothese bei knöcherner Defektsituation und ggf. Knochen(teil) ersatz) abrechnen durfte.
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