LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.09.2025
5 SLa 287/24
Normen:
ZPO § 260; KSchG § 1; KSchG § 9; LPersVG-RLP § 83;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 482/24

Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung; Abweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit des Auflösungsantrags des Beschäftigten aufgrund dessen rechtmäßiger ordentlicher Kündigung; Keine Beendigung des Verhältnisses durch betriebsbedingte Kündigung mangels Fehlens eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.09.2025 - Aktenzeichen 5 SLa 287/24

DRsp Nr. 2026/3484

Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung; Abweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit des Auflösungsantrags des Beschäftigten aufgrund dessen rechtmäßiger ordentlicher Kündigung; Keine Beendigung des Verhältnisses durch betriebsbedingte Kündigung mangels Fehlens eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes

Die betriebsbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber nicht substantiiert darlegen kann, dass der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers infolge einer unternehmerischen Organisationsentscheidung dauehaft entfallen ist. Der Arbeitgeber hat weder den Umfang der bisherigen Tätigkeiten des Arbeitnehmers noch die konkrete Umverteilung und Auslastung der übrigen Mitarbeiter ausreichend darlegt.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Az. 10 Ca 482/24, vom 09.10.2024 und der Auflösungsantrag der Beklagten werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 260; KSchG § 1; KSchG § 9; LPersVG-RLP § 83;

Tatbestand

1. 2. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1. 2.