OLG Karlsruhe - Beschluss vom 05.06.2026
14 W 11/24 (Wx)
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 140; BGB § 2346;
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 18.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 901 VI 880/23

Zulässigkeit der Umdeutung eines wegen des Grundsatzes der Universalsukzession erbvertraglich erklärten Erbverzichts in Zustimmung zu einer verpflichtenden Regelung der späteren Nachlassteilung; Rücknahme des ursprünglichen Antrags und Stellung eines neuen Antrags der Erblasserin; Umdeutung des erklärten Verzichts des Beteiligten Ziffer 5 in Hinblick auf den Nachlass seiner Mutter als Zustimmung zur verpflichtenden Regelung der späteren Nachlassteilung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.06.2026 - Aktenzeichen 14 W 11/24 (Wx)

DRsp Nr. 2026/6506

Zulässigkeit der Umdeutung eines wegen des Grundsatzes der Universalsukzession erbvertraglich erklärten Erbverzichts in Zustimmung zu einer verpflichtenden Regelung der späteren Nachlassteilung; Rücknahme des ursprünglichen Antrags und Stellung eines neuen Antrags der Erblasserin; Umdeutung des erklärten Verzichts des Beteiligten Ziffer 5 in Hinblick auf den Nachlass seiner Mutter als Zustimmung zur verpflichtenden Regelung der späteren Nachlassteilung

Ein erbvertraglich erklärter, gegenständlich beschränkter Erbverzicht, der wegen des Grundsatzes der Universalsukzession unwirksam ist, kann gemäß § 140 BGB in eine Zustimmung zu einer verpflichtenden Regelung der späteren Nachlassteilung umzudeuten sein.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 5 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Lörrach vom 18.12.2023, Az. 901 VI 880/23, in Ziffer 1 aufgehoben.

Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten Ziffer 5 wird zurückgewiesen.

2. Von der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen, außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 140; BGB § 2346;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens sind zwei gegenläufige Erbscheinsanträge der Beteiligten Ziffer 4 und des Beteiligten Ziffer 5.