OLG Brandenburg - Urteil vom 02.07.2025
7 U 38/24
Normen:
BGB § 727 Abs. 1; BGB § 749 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2025, 842
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 07.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 159/21

Zulässigkeit der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Teilung der Grundstücke; Aufhebung der Gemeinschaft wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.07.2025 - Aktenzeichen 7 U 38/24

DRsp Nr. 2025/10559

Zulässigkeit der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Teilung der Grundstücke; Aufhebung der Gemeinschaft wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes

Während die Gesellschaft durch einen vertraglichen Zusammenschluss entsteht, ein personenrechtliches Schuldverhältnis begründet und die Mitglieder zu gemeinsamer Tätigkeit für einen gemeinsamen Zweck verpflichtet, entfällt bei der Gemeinschaft eine Entfaltung solcher Tätigkeit. Die Rechtsgemeinschaft begründet vielmehr ein Recht, das mehreren gemeinschaftlich zusteht. Die notarielle Urkunde stellt eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 BGB dar und erbringt den vollen Beweis dafür, dass die Erklärung mit dem niedergelegten Inhalt so, wie beurkundet, abgegeben wurde. Darüber hinaus besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB von fünf Jahren für Arbeiten bei Bauwerken ist für die nachträgliche Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Tennishalle anzuwenden, sofern die Photovoltaikanlage zur dauernden Nutzung fest eingebaut wird, der Einbau eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle darstellt, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist, und die Photovoltaikanlage der Tennishalle dient, indem sie eine Funktion für diese erfüllt.

Tenor